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BPatG, 11.05.2016 - 18 W (pat) 112/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Patentfähigkeit eines Patents mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum elektronischen Steuern eines Drosselventils in einem Motor mit innerer Verbrennung" im Hinblick auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 11.05.2016 - 18 W (pat) 112/14
Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 11 bis 19, mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 8 nach den Hilfsanträgen 2 bis 7, mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 6 nach den Hilfsanträgen 8 und 9 und mit dem nicht patentfähigen Anspruch 5 nach Hilfsantrag 10 sind auch die übrigen Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II). - BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02
"Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der …
Auszug aus BPatG, 11.05.2016 - 18 W (pat) 112/14
Die jeweils mit Anspruch 8 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 7 bzw. mit Anspruch 6 in der Fassung der Hilfsanträge 8 und 9 beanspruchte Vorrichtung betrifft in der Gesamtheit ihrer Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz - Einkaufswagen II). - BGH, 18.09.1990 - X ZR 29/89
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer Lehre zum technischen Handeln
Auszug aus BPatG, 11.05.2016 - 18 W (pat) 112/14
Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19 sowie der Neuheit der Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage).